Mietbedingungen.

 

Mit Entgegennahme des Schlüssels akzeptieren Sie die Mietbedingungen und die Hausordnung.

Vertragsgegenstand

Der Vermieter überlässt dem Mieter die folgenden Räumlichkeiten: ZeitRaum Wertheim, Haslocher Weg 68, 97877 Wertheim-Bestenheid.

Der Vermieter übergibt die Räumlichkeiten in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit der von dem Mieter gewünschten Ausstattung (Veranstaltungstechnik, Präsentationstechnik, siehe Anlage 2, sowie evtl. Bestuhlung).

Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und gereinigten Zustand zurückzugeben.

 

Ausschlusskriterien

Der Raum darf nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck genutzt werden.

Der Mieter bekennt mit der Vertragsunterschrift, dass der Raum nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:

  • Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind, insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten
  • Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten
  • Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.

Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.

Der Mieter versichert, dass die von ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.

Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.

Der Vermieter sowie dessen Beauftragte sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.

 

Kaution

Für den Fall von Schäden durch den Mieter, Strafen bei Ruhestörung nach 22:00 Uhr, zusätzliche notwendige Nachreinigung, etc. wird ein Kautionsbetrag i.H.v. 100,00 € einbehalten. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt vorbehalten. Diese wird in bar bei der Schlüsselübergabe an den Vermieter übergeben. Erfolgt eine unbeanstandete Rücknahme der Mieträume, wird die Kaution zur Schlüsselrückgabe an den Mieter zurückgegeben.

 

Pflichten des Mieters

Der Mieter versichert mit der Unterschrift, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.

Der Mieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.

Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den angemieteten Raum zugelassene Personenzahl in Höhe von 70 Personen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.

Der Mieter hat die Hausordnung sowie das Regelwerk für Veranstaltungen (siehe Anlage) zu beachten.

 

Haftung

6.1 Haftung der Mieterin/des Mieters

Der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder seine Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet der Mieter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.

Dem Mieter wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 500.000 € für Sach- und Personenschäden) abzuschließen.

Eltern haften für ihre Kinder.

6.2 Haftung der Vermieterin/des Vermieters

Der Vermieter stellt dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.

Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Vermieter haftet nicht für von dem Mieter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).

 

Vertragsstrafe

Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen der Mieter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe von1.500 € zu zahlen.

Auch bei Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

 

Kündigung/Stornierung

8.1 Ordentliche Kündigung

Der Mieter kann den Nutzungsvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigung muss dem Vermieter schriftlich (auch per E-Mail möglich) vorliegen.

Stornobedingungen:

  • Bis 8 Wochen vor Start der Veranstaltung 25 % des vereinbarten Preises
  • Bis 4 Wochen vor Start der Veranstaltung 50 % des vereinbarten Preises
  • Bis 1 Woche vor Start der Veranstaltung 75 % des vereinbarten Preises
  • Kürzer als 1 Woche vor Start der Veranstaltung 90 % des vereinbarten Preises

Der Vermieter kann von dem Nutzungsvertrag bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt zurücktreten, wenn das Mietobjekt dringend für eigene Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Der Mieter kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm dies nachvollziehbar und begründet dargestellt wird.

 

8.2. Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung durch höhere Gewalt gefährdet wird und/oder wenn der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.

 

Hausordnung

Anerkennung der Hausordnung

Diese Hausordnung ist Bestandteil des oben bezeichneten Mietvertrages. Der Vermieter behält sich erforderlichenfalls die Änderung und Ergänzung dieser Hausordnung im Interesse der Mieter vor. Auch solche Änderungen und Ergänzungen sind nach Bekanntgabe an den Mieter Bestandteil des Mietvertrages.

Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes dar. Bei schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholung kann der Vermieter das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung, insbesondere auch durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.

Allgemeine Ordnungsbestimmungen

Dem Mieter ist nur der vertragsgemäße Gebrauch der Mieträume erlaubt. Er hat sie sorgfältig zu reinigen und gehörig zu lüften. Lärmschutz- und Umweltschutzbestimmungen sind sorgfältig einzuhalten. Die übrigen Mieter dürfen durch Gas, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß usw. nicht belästigt werden. Für Zuwiderhandlungen ist der Mieter verantwortlich.

Die Pflege der Fußböden in den Mieträumen ist so vorzunehmen, dass keine Schäden entstehen. Eindruckstellen sind durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden. Außerhalb der Mieträume, also in bzw. auf den gemeinschaftlich genutzten Räumen und Flächen, dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt und gelagert werden.

Wenn der Vermieter hierzu keine besondere Erlaubnis erteilt, haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden. Außerhalb der Mieträume, also auch auf dem Hof, dürfen keine Arbeiten seitens des Mieters vorgenommen werden. Fahrzeuge des Mieters und seiner Arbeitnehmer dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters und auf den angewiesenen Plätzen abgestellt werden. Fremde Fahrzeuge dürfen sich nur während der zum Auf- und Abladen erforderlichen Zeit auf dem Grundstück aufhalten.

Tierhaltung ist nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

Die Zugänge bleiben nachts geschlossen. Während dieser Zeit kann der Vermieter die Beleuchtung der Treppen und Flure unterlassen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird das Haus ohne vorherige Absprache weder offengehalten noch beleuchtet.

Nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an seinen Beauftragten abzuliefern. Material, was sich dann noch in den Räumlichkeiten befindet, wird als Müll angesehen und kostenpflichtig entsorgt.

Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist unter anderem zu Folgendem verpflichtet:

  • seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und hinsichtlich des Gebrauchs von Gemeinschaftsflächen (Zugänge, Treppen, Aufzüge, Höfe, Einfahrten, Parkflächen und Tore) dafür zu sorgen, dass Dritte nicht geschädigt werden,
  • Trockenhalten und ordnungsgemäßes Behandlung der Fußböden,
  • Vermeidung von Beschädigungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen, von Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen,
  • sofortiges Melden von Störungen an solchen Einrichtungen,
  • ordnungsgemäßes Verschlossenhalten der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit,
  • Vermeiden der Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie Vermeiden der Vergeudung von Wasser,
  • die Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere die Unterlassung von Veränderungen an den Installationen einschließlich der elektrischen Leitungen und das Einschlagen von Nägeln (Schrauben), Haken usw. in Holzverkleidungen aller Art,
  • sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile,
  • die genaue Beachtung der dem Vermieter abzufordernden Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen, Warmwasserbereitern, Feuerungsstellen usw.,
  • das ausreichende Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume sowie das Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während längerer Abwesenheit des Mieters.

Brandschutzbestimmungen

Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerlöschpolizei, sind zu beachten. Offenes Licht und Rauchen ist nicht gestattet. Für Raucher ist eine spezielle Fläche auf dem Innenhof gekennzeichnet. Keller und Speicher sind kein Aufbewahrungsort für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe wie Papier, Packmaterial, Benzin, Öl usw.. Brennmaterial muss sachgemäß gelagert werden; Lagerung von Brennmaterial in den Speicherräumen ist nicht gestattet. Alle behördlichen Vorschriften, insbesondere die über die Lagerung von feuergefährlichen Stoffen, sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.

Bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion – gleich welcher Art – ist der Vermieter oder sein Beauftragter sofort zu verständigen.

Alle Gasleitungen und -installationen sind ständig auf Dichtigkeit zu überwachen. Bei verdächtigem Gasgeruch sofort Hauptabsperrhähne schließen und Installateur oder Störungsstelle der Gaswerke sowie den Vermieter oder seinen Beauftragten benachrichtigen!

Sammelheizung und Warmwasserversorgung

Etwa vorhandene Sammelheizungsanlagen werden, soweit es die Außentemperatur erfordert, sachgemäß in Betrieb gehalten.

Als Richtlinie gilt eine Erwärmung der hauptsächlich genutzten Räume auf +21 Grad Celsius. Für Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Ein- oder Umbauten geändert worden sind, kann diese Erwärmung nicht verlangt werden. Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf „kalt“ stehen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September besteht kein Anspruch auf Beheizung. Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, wenn eine Beschränkung der Brennstoffversorgung eintritt, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes allgemein oder in eigenen oder fremden Betrieben. Etwa vorhandene Warmwasserversorgungsanlagen werden sachgemäß in Betrieb gehalten. Der vorstehende Absatz gilt sinngemäß.

Verhalten bei Gefahren

Oberste Priorität hat die Sicherheit der Menschen. Wenn eine Gefahr, z.B. ein Brand, entdeckt wird, melden Sie diesen sofort über den Notruf 112!

Ist das Feuer noch im Entstehen begriffen, unternehmen Sie schnellstens erste Löschversuche um es schon “im Keim” zu ersticken. Löschversuche nur unternehmen, wenn diese ohne Selbstgefährdung möglich sind! Feuerlöscher stehen an den Ausgängen bereit. Betreten Sie niemals verqualmte Räume. Dort bilden sich tödliche Brandgase. Schließen Sie die Tür des Brandraumes.

Wenn Löschversuche nicht möglich sind: Fenster des Raumes schließen, wenn dies ohne eigene Gefährdung möglich ist, ebenso die Tür des Raumes in dem es brennt. Hierdurch wird dem Feuer Sauerstoff entzogen. Personen warnen und sich selbst in Sicherheit bringen (ggf. anderen Personen helfen).

Als Versammlungsstelle gilt der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Haslocher Weg 65). Bitte achten Sie darauf, dass die Einfahrt zum Hof freigehalten wird, so dass Notfallkräfte ungehindert zum Gebäude gelangen können.

 

Regelwerk für Veranstaltungen

Allgemein

  • Das Wichtigste ist der respektvolle Umgang miteinander. Integration und Toleranz werden bei uns GROSS geschrieben.
  • Unsere Räumlichkeiten werden täglich gereinigt und desinfiziert. Zusätzlich stehen an den Eingängen Handdesinfektionsmittel bereit.
  • Bitte beachten Sie die Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr.
  • Speisen und Getränken dürfen nur in Absprache mit dem Betreiber selbst mitgebracht werden.
  • Haustiere sind willkommene Gäste. Bitte achten Sie jedoch auf Sauberkeit und Ordnung.

Indoor (Haslocher Weg 68)

  • Erste-Hilfe-Kästen befinden sich in den Waschräumen und WCs.
  • Innerhalb des Gebäudes darf nicht geraucht werden (auch keine eZigaretten). Bitte nutzen Sie die markierten Flächen des Innenhofs.
  • Im Brandfall befinden sich Feuerlöscher in der Nähe der Eingänge. Machen Sie sich bitte vorab kurz mit der Handhabung vertraut.
  • Im Falle von Gefahren versammeln sich bitte alle Gäste auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Haslocher Weg 65) und halten die Einfahrt zum Innenhof für die Einsatzkräfte frei.
  • Die Räumlichkeiten des ZeitRaums sind besenrein zurückzugeben. Der Vermieter stellt entsprechende Müllbeseitigungsmaterialien (Müllbeutel, etc.) zur Verfügung, die der Mieter nutzt. Bitte achten Sie besonders auf Zigarettenstümmel, Scherben, etc.

Outdoor (MainGrundstück)

  • Die Zufahrtswege sind für Fahrzeuge gesperrt. Die Zufahrt erfolgt ausschließlich über den Waldweg von Wertheim-Bestenheid mit den maximal für den Gütertransport notwendigen Fahrzeugen bzw. wenn Personen wegen Behinderung zu befördern sind. Bei den Zufahrtswegen handelt es sich um Waldwirtschaftswege für entsprechende Spezialfahrzeuge. Der Mieter muss selbst überprüfen, ob sie für die Befahrung mit den von ihm, seinen Zulieferern oder Gästen eingesetzten Fahrzeugen geeignet sind.
  • Das MainGrundstück ist für maximal 200 Personen geeignet.
  • Das MainGrundstück verfügt nicht über elektrischen Strom, kein fließendes Wasser, kein Brennholz, kein Geschirr und keine Gläser.
  • Zum MainGrundstück gehört eine Toilette. Bitte nutzen Sie für Toilettengänge ausschließlich die dafür vorgesehene Vorrichtung.
  • Auf vorsichtigen Umgang mit offenem Feuer wird ausdrücklich hingewiesen. Offenes Feuer ist nur in einer Feuerschale an der dafür vorgesehen Stelle erlaubt. Bitte achten Sie hier auf den Funkenflug an den Bäumen.
  • Auf die gesetzlichen Vorschriften zum Lärmschutz wird hingewiesen.
  • Vom Mieter ist die Telefonnummer seines Mobiltelefons anzugeben, unter der während der Veranstaltung uneingeschränkte Erreichbarkeit gegeben ist.
  • Das MainGrundstück ist besenrein zurückzugeben. Der Mieter kümmert sich selbst um die Abfallbeseitigung. Bitte achten Sie besonders auf Zigarettenstümmel, Scherben, etc.
  • Offenes Feuer ist auf dem MainGrundstück nicht gestattet.
  • Eltern folgen bitte der Aufsichtspflicht für die Kinder.
  • Falls das MainGrundstück über Nacht gemietet wird, ist vorab eine Kaution in Höhe von 500 EUR fällig (Ruhestörung, Beschädigungen, etc.)
  • ZeitRaum übernimmt keine Haftung für eigenverantwortliche Unfälle (Klettern, Baden, Trunkenheit, etc.) oder bei Insektenstichen.
  • Bitte geben Sie Acht auf die Natur: kein Abbrechen von Ästen, keinen Müll ins Wasser werfen, etc.